Anforderung von personenstandsurkunden
Allgemeine Information
Das Standesamt stellt nach § 55 des Personenstandsgesetzes (PStG) folgende Personenstandsurkunden aus:
- aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke
- aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden
- aus dem Eheregister Eheurkunden
- aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden
- aus dem Sterberegister Sterbeurkunden
Maßgebend für die Ausstellung einer Personenstandsurkunde ist immer der tatsächliche Ort des Geschehens. So müssen Sie sich z. B. bei der Ausstellung einer Eheurkunde an das Standesamt wenden, dass für den Ort in dem die Eheschließung erfolgte, zuständig ist.
Antragsberechtigung
Aufgrund datenschutzpflichtiger Inhalte kann die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen.
Andere Personen – z. B. Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse geltend machen können.
Sollten Sie z. B. im Auftrag einer der o.g. Personen handeln, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten vorweisen. Beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Gebühren
Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden aller Art werden in Rheinland-Pfalz Gebühren in Höhe von 13,00 Euro erhoben. Jede weitere Urkunde, die gleichzeitig beantragt und vom Standesamt in einem Verfahren hergestellt wird, kostet 6,50 Euro.
Zur Beantragung
Über die nachfolgenden Links können Sie Personenstandsurkunden beantragen.
Ihre Online-Anforderungen von Urkunden werden schnellstmöglich bearbeiten. Die eigentliche Bearbeitungszeit ist unter anderem auch von Ihrer Zahlungsvariante abhängig. Zahlen Sie am Ende des Bestellprozesses per Giropay, kann eine schnellere Bearbeitung als bei Vorkasse gewährleistet werden.
Sofern Sie die Gebühren gegen Rechnung per Vorkasse zahlen möchten, ist es bei der Überweisung wichtig, unbedingt als Verwendungszweck die angegebene Zahlungsnummer und das Kassenzeichen anzugeben. Nur so kann die Zahlung dem Vorgang zweifelsfrei zugeordnet werden.
Sobald die Zahlung bei uns eingegangen ist, werden wir Ihnen die angeforderte(n) Urkunde(n) übersenden.